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§§ 303 und 304 StGB

Seit dem 08.09.2005 ist der neue § 303 II StGB in Kraft ("Graffiti-Fall"). Hiernach wird nicht nur derjenige wegen Sachbeschädigung bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört (§ 300 Abs. 1 StGB), sondern auch derjenige, welcher unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (§ 300 Abs. 2 StGB).
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