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Edith R...


Premium (Pro), Hessen

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nikon995
Als ein Autofahrer zu seinem - im Halteverbot abgestellten - Wagen zurückkehrte, hatte der dort kontrollierende Hilfspolizist bereits den Abschleppwagen bestellt. Vergeblich erklärte der Mann, er werde das Auto sofort wegfahren. Eine Viertelstunde lang stritt er mit dem Hilfspolizisten, konnte ihn aber nicht dazu bewegen, den Abschleppwagen wieder abzubestellen. Schließlich erschien der Abschleppunternehmer. Der bot dem Autobesitzer „großzügig“ an, auf das Abschleppen seines Fahrzeugs zu verzichten - allerdings nur dann, wenn der Autobesitzer die Kosten für die Anfahrt des Abschleppwagens übernehme. Er müsse ein Formular unterschreiben, auf dem „Auftrag/Rechnung“ stehe. So geschah es dann auch. Allerdings zahlte später der Autofahrer die „Rechnung“ nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Abschleppunternehmer ankommen.

Das Amtsgericht Bensheim ersparte ihm die Zahlung der geforderten Gebühren von 139,20 DM (6 C 1073/01). Der Abschleppunternehmer könne aus dem unterschriebenen Formular keinen Zahlungsanspruch herleiten, entschied der Amtsrichter. Er dürfe dem Autofahrer keine Rechnung stellen. Der Unternehmer werde vom Ordnungsamt beauftragt und nur der kommunalen Behörde gegenüber habe er Anspruch auf Kostenersatz. Die Vollzugsbehörde habe ihn auch nicht ermächtigt, in ihrem Namen die von den Autofahrern zu leistenden Zahlungen entgegen zu nehmen.
Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 17. Januar 2002 - 6 C 1073/01

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