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Nix NEX


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Brücken verbinden

„Als Brücken gelten alle Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder über tieferliegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite zwischen den Widerlagern 2,00 Meter oder mehr beträgt. (…)“ – Definition nach DIN 1076

Amtsschimmel, ick hör dir wiehern!

Auf Brückentour mit Lotta-Yvette


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