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Klaus Duba


Premium (World), Walldorf ( bei Heidelberg )

Der Burgfrieden

Der Ausdruck Burgfrieden (mhd. burcvride ‚vertraglicher Friede innerhalb der Erbengemeinschaft einer Burg bezeichnete im Mittelalter einen rechtlichen Sonderstatus ummauerter Stätten (Städte oder Burgen), in deren Bereich Hausrecht und Strafgewalt des Burgherren galten sowie Fehden und Friedensbruch bei rigorosen Strafen verboten waren. In Bayern bezeichnete man als Burgfrieden den Hoheits-, Schutz-, Markt- und Gerichtsbezirk der Städte und Märkte.
Die Gewährung von Burgfrieden durfte, besonders im Hochmittelalter, nicht verweigert werden. Bei Besuchen auf anderen Burgen, auch der eines Feindes, musste eine Fehde ruhend gestellt werden, da auch für Kontrahenten im Umkreis der Burg Burgfrieden herrschte. Der Burgfrieden konnte durch einen speziellen Fehdebrief aufgekündigt werden, etwa um die jeweilige Burg legal belagern zu können.
Der Herr der Burg konnte Personen auch Asyl gewähren und sie auf diese Weise unter seinen Schutz stellen, aber auch unter seine Hoheit zwingen.
Die Burgfriedensgrenze lag meist weit vor den Mauern. Wenn keine natürliche Abgrenzung vorhanden war, konnte der räumliche Geltungsbereich des Burgfriedens entsprechend gekennzeichnet werden, zum Beispiel mit Burgfriedenssteinen oder -säulen

Archivaufnahme Schloß Meersburg ( Bodensee )







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