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Iris Richter


Premium (Pro), Lippstadt

Eigentlich...

... hatte ich hier das Gedicht "Tagesprogramm" von Hans Kruppa zitiert, weil ich seine Texte sehr gern mag.
Leider musste ich es aber löschen... Begründung siehe hier, auch als Hinweis für alle, die hin und wieder Gedichte und Zitate unter ihren Bildern verlinken:

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Liebe Frau Richter,

ich freue mich, daß Sie ein großer Fan der Gedichte von Hans Kruppa sind.
Jedoch muß ich Ihnen sagen, daß jede unautorisierte Veröffentlichung von Texten im Internet (auf Webseiten, in Foren, Communities u.s.w.) oder auch in Printmedien, also jede Veröffentlichung oder jedes Zitieren von Werken ohne entsprechende vorherige, schriftliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber (die in der Regel mit einer angemessenen Honorarzahlung verbunden ist) ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist, der zur Schadensersatzplicht führt.
Verstöße gegen das UrhG sind keine „Kavaliersdelikte“, sondern Straftaten. Im § 106 UrhG über die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, heißt es in Absatz 1 demgemäß: „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Dieses Gesetz, welches das geistige Eigentum der Urheber künstlerischer Werke schützt, ist notwendig, da Künstler nicht von den Erträgen ihrer Arbeit leben könnten, wenn jeder ihre Werke ungestraft kopieren, zitieren oder sonstwie öffentlich verwenden bzw. verwerten dürfte. Möglich ist dies nur bei Werken von Künstlern, die seit mehr als siebzig Jahren verstorben sind, denn erst nach diesem Zeitraum erlischt der gesetzliche Schutz ihrer Werke.

Mit freundlichen Grüßen

Catherine Ducloux
lizenzen@hans-kruppa.de

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