'kirrfütterung'
Auszug NÖ Jagdverordnung
Schwarzwildkirrung
§ 46
Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten
(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden
sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.
diese einschränkungen gelten wohl nicht für die jäger dieses reviers, denn es wird hängerweise landwirtschaftlicher abfall verteilt.
der haufen liegt etwas 200m neben der weide meiner blöker. wenn diese dann freikommen, weil des nachts wieder einmal ein wildschwein den elektrozaun niederreisst, kann ich nur hoffen, dass ihr wiederkäuersystem diesen plunder aushält!
PA270870 • 27.10.2012
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