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Unabhängig davon frage ich mich, wessen Persönlichkeitsrechte hier verletzt sein sollen.
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ein sehr sehr gut gemachtes Bild - meine Hochachtung.
Nur mit Personenbildern kann es schnell zu unangenehmen Erfahrungen kommen, wenn diese ihr "Recht am Bild" geltend machen. Da kann durchaus die Polizei vor der Tür stehen und dann wird's meist teuer. In der analogen Fotozeit kam es da weniger zu Schwierigkeiten, aber heute wo im hintersten Eck von Afrika schon Internet haben kann, wär ich vorsichtig Personenaufnahmen ohne Genehmigung und das am besten schriftlich zu Veröffentlichen.
Bitte versteh mich hier nicht falsch, aber ich denke, Dein Geld kannste bestimmt sinnvoller Anlegen, als in eine Strafe.
GrußPeter
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Steppenelch 17/04/2016 16:27
Danke - Euch beiden! :)Werner_Otto 17/04/2016 16:16
@Canon-PeterMit rechtlichen Beratungen im Netz würde ich mich zurückhalten, es sei denn Du bist Rechtsanwalt.
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/unerlaubte-rechtsberatung-rechtsdienstleistungsgesetz-was-ist-erlaubt-rechtsanwalt/8381/
Unabhängig davon frage ich mich, wessen Persönlichkeitsrechte hier verletzt sein sollen.
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Entscheidet selbst.
Carl-Peter Herbolzheimer 17/04/2016 2:50
Ein sehr sehr gut gemachtes Bild - meine Hochachtung.Nur mit Personenbildern kann es schnell zu unangenehmen Erfahrungen kommen, wenn diese ihr "Recht am Bild" geltend machen. Da kann durchaus die Polizei vor der Tür stehen und dann wird's meist teuer. In der analogen Fotozeit kam es da weniger zu Schwierigkeiten, aber heute wo im hintersten Eck von Afrika schon Internet haben kann, wär ich vorsichtig Personenaufnahmen ohne Genehmigung und das am besten schriftlich zu Veröffentlichen.
Bitte versteh mich hier nicht falsch, aber ich denke, Dein Geld kannste bestimmt sinnvoller Anlegen, als in eine Strafe.
GrußPeter