NS-Anwesenheit photo et image | abstraktes, motive Images fotocommunity
NS-Anwesenheit photo et image de Herr°° Steffen ᐅ Regarde la photo gratuitement sur fotocommunity.fr. Découvre ici d'autres images.
Man könnte sich darüber streiten, ob dieses bild eine plattform für ein paar verwirrte seelen von der braunen seite ist.
-Sicherlich nicht-, zum anderen ist es das foto einer 3er serie- und sollte jedem halbfähigen beobachter einleuchten, das es nicht eine propaganda für die nazis ist.
Auch ist dies keine ritzerei in schulbänken sondern in einem alten haus im wald in der nähe vom Berliner Olympistadion/Teufelsberg.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Das Verwenden von Kennzeichen bzw. das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist strafbar.
Ebenso ist es strafbar, durch persönliche Darstellung in Wort und Geste Symbole nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden, z.B. "Hitlergruß" oder "Sieg Heil"-Rufe, aber auch das Leugnen des millionenfachen Mordes an jüdischen Mitbürgern.
Es folgen nur zu Aufklärungszwecken beispielhafte Darstellungen verbotener Zeichen, Texte und Parolen.
Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen bzw. des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86a, 86 Abs. 1, 2 und 4 StGB
Hakenkreuz
Symbol der verbotenen "NSDAP"
Hakenkreuz
seitenverkehrt und in allen weiteren Variationen
Swastika-Kreuz
verändertes Hakenkreuz;
altindische Bezeichnung des Hakenkreuzes
Doppel-Sigrune, sog. SS-Rune
Zeichen der "Waffen-SS" (Schutzstaffel der "NSDAP")
Sigrune
germanisches "S" oder Siegesrune,
sog. S-Rune,
Zeichen des "Deutschen Jungvolkes" in der "Hitlerjugend"
Zeichen der SA
(Sturmabteilung der "NSDAP")
Wolfsangel (waagerecht)
Zeichen für "HJ-Adjudant"
Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz
Odalrune mit Schriftzug BNS
Symbol des verbotenen "Bundes Nationaler Studenten"; Verbot durch IM Bayern gem. Art. 9 Abs. 2 GG am 24.02.61, rechtskräftig seit 29.03.61 (weitere Verbote in Berlin, SH, NW, HH)
Odalrune (germanisches "O")
Symbol der verbotenen "Wiking-Jugend";
Fand in der Regel Verwendung in Verbindung mit einem auf einer stilisierten Sonne sitzenden Adler.
Verbot durch BMI, Az.: IS 2-619331/5, am 10.11.94 gem.
§ 3 VereinsG, bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 3.94, am 13.04.99
Lodernde Flamme mit doppelt umrahmter Aufschrift "N.S."
Symbol der verbotenen "Nationalen Sammlung";
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312-4/15, am 27.01.89 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 19.89, am 04.12.91
Symbole der verbotenen "Deutschen Alternative"
Verbot durch BMI , Az.: IS 1-619312/20, am 08.12.92 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 10.12.92, bestätigt durch BVerwG,
Az.: 1 A 14.92, am 30.08.95
Sigrune mit waagerechten Spitzen und "Hakenkreuz-Negativ"
Symbole der verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationaler Aktivisten (ANS/NA)";
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312-4/2, am 24.11.83 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 1.84, am 01.04.86
"Aktion Ausländerrückführung -Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR)"
Zeichen der unselbständigen Nebenorganisation "AAR" der "ANS/NA"
Verbot durch BMI, s. o. "ANS/NA"
NF-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Nationalistischen Front"
Verbot durch BMI , Az.: IS 1-619312/5, am 26.11.92 gem. § 3 VereinsG, bestätigt durch BVerwG am 24.03.98, Az.: 1 A 13.92
Keltenkreuz in den Fängen des Adlers mit oder ohne Schriftzug VSBD
Symbol der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA)"
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312/2, am 14.01.82 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 12.82, am 13.05.86
Wolfsangel, senkrecht mit Querstrich
Symbol der verbotenen "Jungen Front" (JF), Jugendorganisation der "VSBD"
Verbot durch BMI, s. "VSBD/PdA"
NO-Kennzeichen und Emblem
Symbole der verbotenen "Nationalen Offensive"
Verbot durch das BMI , Az.: IS 1-619312/21, am 21.12.92, gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 22.12.92; bestätigt durch das BVerwG, Az.: 1 A 1/93, am 19.06.96
Zahnkranz FAP
Symbol der verbotenen "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP)
Das BVerfG, Az.: 2BvB 2/93 und 2 BvB 3/93, sprach der FAP mit Beschluss vom 17.11.94 den Parteienstatus ab.
Verbot durch BMI , Az.: IS 2-619312-4/7, am 22.02.95 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 24.02.95, bestätigt durch das BVerwG, Az.: 1 VR 1.95, am 20.10.95
HVD-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Heimattreuen Vereinigung Deutschlands (HVD)"
Verbot durch IM BW, Az.: 5-1113.6/28, am 08.07.93 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 14.07.93; bestätigt durch VerwGerichtshof BW, Az.: IS 1909/93, am 11.04.94
NB-Kennzeichen
Symbol des verbotenen "Nationalen Blocks (NB)"
Verbot durch IM BY, Az.: GR-IF4-144/93, am 07.06.93 gem. § 3 VereinsG (Vollzug); bestätigt durch den VGH München,
Az.: 4 A 93.2151, am 26.01.94
NL-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Nationalen Liste"
Verbot durch die Hamburger Behörde für Inneres,
Az.: A 240/000.45-2/4, am 23.02.95 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 24.02.95; Verbot rechtskräftig mit Beschluss BVerwG v. 15.7.98 - 1 B 75/98
JF-Kennzeichen
Symbol des Vereins "Direkte Aktion Mitteldeutschland (JF)"
Verbot durch IM Brandenburg am 05.05.1995 gem. § 3 VereinsG; Az.: 2-6582, Verbot rechtskräftig am 08.08.96 (unanfechtbar nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist)
"Gau-Dreieck" (Aufnäher)
Nachbildung des früheren Stoffabzeichens der "Hitlerjugend", welches am Oberarm der Uniform getragen wurde;
"Kameradschaft Oberhavel"
Verbot durch das Brandenburgische Innenministerium am 14.08.97, Az.: 1.8-89-06, bestätigt am 28.10.99 durch OVG BB
Embleme der
"Blood & Honour Division Deutschland"
Verbot durch den Bundesminister des Innern vom 14.09.00
Kennzeichen der Jugendorganisation "White Youth" der "Blood & Honour Division Deutschland",bestehend aus rotem Dreieck, in der Mitte schwarze Triskele auf weißem Kreis
Verbot durch den Bundesminister des Innern vom 14.09.00
Kennzeichen der verbotenen "NSDAP", ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände
Kennzeichen der NSDAP
Parteiabzeichen Hoheitsabzeichen
Kennzeichen der NSDAP-Gliederungen
Sturmabteilung (SA) NS-Kraftfahrerkorps (NSKK)
Schutzstaffeln (SS) NSD-Studentenbund (NSDStB)
Hitler-Jugend (HJ) NS-Frauenschaft
Kennzeichen der an die NSDAP angeschlossenen Verbände
(Im Zuge der Gleichschaltung von Partei und Staat wurden die Verbände als Zusammenschlüsse bereits bestehender Berufsverbände pp. mit schon vor 1933 gegründeten NSDAP-Organisationen gebildet.)
Deutsche Arbeitsfront (DAF)
einschl. NS-Gemeinschaft
"Kraft durch Freude"
NS-Volkswohlfahrt (NSV)
Deutsches Frauenwerk NS-Rechtswahrerbund (NSRB)
NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV) Reichsbund Deutsche Familie (RDF)
Reichsbund der Deutschen Beamten (RDB) NS-Reichsbund für Leibesübungen
NS-Lehrerbund (NSLB)
Kennzeichen sonstiger von der NSDAP überwachter Organisationen
Reichsarbeitsdienst (RAD)
(bis 1935 Untergliederung der NSDAP, bis 1943 eigenständige Organisation, dem Geschäftsbereich des Reichsministers des Innern unterstellt; danach Oberste Reichsbehörde und Hitler direkt unterstellt)
Reichsnährstand (Landvolk)
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
NS-Fliegerkorps (NSFK)
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Es folgen :
Auszüge aus dem Strafgesetzbuch - §§ 86, 86a, 130 StGB (Gesetzestext)
§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Ich kann menschen einfach nicht verstehen
die in diese Politische schicht rutschen,
voralem was wollen sie besser machen,
das Rad der Geschichte
bringt einfach keinen plausiblen Grund zu dieser Haltung.
CONTRA
Gott ist das Scheiße.
Wo ist denn da die politische Aussage?
Und wenn es schon keine Aussage hat wo ist den da die Qualität.
Knipser. Beschissener ging es wohl nicht mehr.
LG Ray Hope
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Der Grüne Hund 03/11/2004 11:32
Onhe jetzt diskutieren zu wollen : gutes BildHerr°° Steffen 02/11/2004 13:17
Man könnte sich darüber streiten, ob dieses bild eine plattform für ein paar verwirrte seelen von der braunen seite ist.-Sicherlich nicht-, zum anderen ist es das foto einer 3er serie- und sollte jedem halbfähigen beobachter einleuchten, das es nicht eine propaganda für die nazis ist.
Auch ist dies keine ritzerei in schulbänken sondern in einem alten haus im wald in der nähe vom Berliner Olympistadion/Teufelsberg.
Herr°° Steffen 01/11/2004 12:48
gott. kunst íst immer eine interpretationssache. der hinweis als fotokunst dient zudem nur dem absatz 3, weil unklarheiten in diese richtungHerr°° Steffen 31/10/2004 10:49
absatz 3! Fotokunst.Herr°° Steffen 31/10/2004 10:49
Kennzeichen verfassungswidriger OrganisationenDas Verwenden von Kennzeichen bzw. das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist strafbar.
Ebenso ist es strafbar, durch persönliche Darstellung in Wort und Geste Symbole nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden, z.B. "Hitlergruß" oder "Sieg Heil"-Rufe, aber auch das Leugnen des millionenfachen Mordes an jüdischen Mitbürgern.
Es folgen nur zu Aufklärungszwecken beispielhafte Darstellungen verbotener Zeichen, Texte und Parolen.
Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen bzw. des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86a, 86 Abs. 1, 2 und 4 StGB
Hakenkreuz
Symbol der verbotenen "NSDAP"
Hakenkreuz
seitenverkehrt und in allen weiteren Variationen
Swastika-Kreuz
verändertes Hakenkreuz;
altindische Bezeichnung des Hakenkreuzes
Doppel-Sigrune, sog. SS-Rune
Zeichen der "Waffen-SS" (Schutzstaffel der "NSDAP")
Sigrune
germanisches "S" oder Siegesrune,
sog. S-Rune,
Zeichen des "Deutschen Jungvolkes" in der "Hitlerjugend"
Zeichen der SA
(Sturmabteilung der "NSDAP")
Wolfsangel (waagerecht)
Zeichen für "HJ-Adjudant"
Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz
Odalrune mit Schriftzug BNS
Symbol des verbotenen "Bundes Nationaler Studenten"; Verbot durch IM Bayern gem. Art. 9 Abs. 2 GG am 24.02.61, rechtskräftig seit 29.03.61 (weitere Verbote in Berlin, SH, NW, HH)
Odalrune (germanisches "O")
Symbol der verbotenen "Wiking-Jugend";
Fand in der Regel Verwendung in Verbindung mit einem auf einer stilisierten Sonne sitzenden Adler.
Verbot durch BMI, Az.: IS 2-619331/5, am 10.11.94 gem.
§ 3 VereinsG, bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 3.94, am 13.04.99
Lodernde Flamme mit doppelt umrahmter Aufschrift "N.S."
Symbol der verbotenen "Nationalen Sammlung";
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312-4/15, am 27.01.89 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 19.89, am 04.12.91
Symbole der verbotenen "Deutschen Alternative"
Verbot durch BMI , Az.: IS 1-619312/20, am 08.12.92 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 10.12.92, bestätigt durch BVerwG,
Az.: 1 A 14.92, am 30.08.95
Sigrune mit waagerechten Spitzen und "Hakenkreuz-Negativ"
Symbole der verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationaler Aktivisten (ANS/NA)";
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312-4/2, am 24.11.83 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 1.84, am 01.04.86
"Aktion Ausländerrückführung -Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR)"
Zeichen der unselbständigen Nebenorganisation "AAR" der "ANS/NA"
Verbot durch BMI, s. o. "ANS/NA"
NF-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Nationalistischen Front"
Verbot durch BMI , Az.: IS 1-619312/5, am 26.11.92 gem. § 3 VereinsG, bestätigt durch BVerwG am 24.03.98, Az.: 1 A 13.92
Keltenkreuz in den Fängen des Adlers mit oder ohne Schriftzug VSBD
Symbol der verbotenen "Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA)"
Verbot durch BMI, Az.: IS 1-619312/2, am 14.01.82 gem. § 3 VereinsG; bestätigt durch BVerwG, Az.: 1 A 12.82, am 13.05.86
Wolfsangel, senkrecht mit Querstrich
Symbol der verbotenen "Jungen Front" (JF), Jugendorganisation der "VSBD"
Verbot durch BMI, s. "VSBD/PdA"
NO-Kennzeichen und Emblem
Symbole der verbotenen "Nationalen Offensive"
Verbot durch das BMI , Az.: IS 1-619312/21, am 21.12.92, gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 22.12.92; bestätigt durch das BVerwG, Az.: 1 A 1/93, am 19.06.96
Zahnkranz FAP
Symbol der verbotenen "Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei" (FAP)
Das BVerfG, Az.: 2BvB 2/93 und 2 BvB 3/93, sprach der FAP mit Beschluss vom 17.11.94 den Parteienstatus ab.
Verbot durch BMI , Az.: IS 2-619312-4/7, am 22.02.95 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 24.02.95, bestätigt durch das BVerwG, Az.: 1 VR 1.95, am 20.10.95
HVD-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Heimattreuen Vereinigung Deutschlands (HVD)"
Verbot durch IM BW, Az.: 5-1113.6/28, am 08.07.93 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 14.07.93; bestätigt durch VerwGerichtshof BW, Az.: IS 1909/93, am 11.04.94
NB-Kennzeichen
Symbol des verbotenen "Nationalen Blocks (NB)"
Verbot durch IM BY, Az.: GR-IF4-144/93, am 07.06.93 gem. § 3 VereinsG (Vollzug); bestätigt durch den VGH München,
Az.: 4 A 93.2151, am 26.01.94
NL-Kennzeichen
Symbol der verbotenen "Nationalen Liste"
Verbot durch die Hamburger Behörde für Inneres,
Az.: A 240/000.45-2/4, am 23.02.95 gem. § 3 VereinsG, vollzogen am 24.02.95; Verbot rechtskräftig mit Beschluss BVerwG v. 15.7.98 - 1 B 75/98
JF-Kennzeichen
Symbol des Vereins "Direkte Aktion Mitteldeutschland (JF)"
Verbot durch IM Brandenburg am 05.05.1995 gem. § 3 VereinsG; Az.: 2-6582, Verbot rechtskräftig am 08.08.96 (unanfechtbar nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist)
"Gau-Dreieck" (Aufnäher)
Nachbildung des früheren Stoffabzeichens der "Hitlerjugend", welches am Oberarm der Uniform getragen wurde;
"Kameradschaft Oberhavel"
Verbot durch das Brandenburgische Innenministerium am 14.08.97, Az.: 1.8-89-06, bestätigt am 28.10.99 durch OVG BB
Embleme der
"Blood & Honour Division Deutschland"
Verbot durch den Bundesminister des Innern vom 14.09.00
Kennzeichen der Jugendorganisation "White Youth" der "Blood & Honour Division Deutschland",bestehend aus rotem Dreieck, in der Mitte schwarze Triskele auf weißem Kreis
Verbot durch den Bundesminister des Innern vom 14.09.00
Kennzeichen der verbotenen "NSDAP", ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände
Kennzeichen der NSDAP
Parteiabzeichen Hoheitsabzeichen
Kennzeichen der NSDAP-Gliederungen
Sturmabteilung (SA) NS-Kraftfahrerkorps (NSKK)
Schutzstaffeln (SS) NSD-Studentenbund (NSDStB)
Hitler-Jugend (HJ) NS-Frauenschaft
Kennzeichen der an die NSDAP angeschlossenen Verbände
(Im Zuge der Gleichschaltung von Partei und Staat wurden die Verbände als Zusammenschlüsse bereits bestehender Berufsverbände pp. mit schon vor 1933 gegründeten NSDAP-Organisationen gebildet.)
Deutsche Arbeitsfront (DAF)
einschl. NS-Gemeinschaft
"Kraft durch Freude"
NS-Volkswohlfahrt (NSV)
Deutsches Frauenwerk NS-Rechtswahrerbund (NSRB)
NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV) Reichsbund Deutsche Familie (RDF)
Reichsbund der Deutschen Beamten (RDB) NS-Reichsbund für Leibesübungen
NS-Lehrerbund (NSLB)
Kennzeichen sonstiger von der NSDAP überwachter Organisationen
Reichsarbeitsdienst (RAD)
(bis 1935 Untergliederung der NSDAP, bis 1943 eigenständige Organisation, dem Geschäftsbereich des Reichsministers des Innern unterstellt; danach Oberste Reichsbehörde und Hitler direkt unterstellt)
Reichsnährstand (Landvolk)
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
NS-Fliegerkorps (NSFK)
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Es folgen :
Auszüge aus dem Strafgesetzbuch - §§ 86, 86a, 130 StGB (Gesetzestext)
§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Fa Niente 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
contraHH MB 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
... hmm, einfach ein paar Hakenkreuze fotografierenbedeutet gleich Nachdenklichkeit, Warnung vor neuen
Anzeichen etc. ???
Sorry, CONTRA für die Galerie.
Inko Ginko 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
Ich kann menschen einfach nicht verstehendie in diese Politische schicht rutschen,
voralem was wollen sie besser machen,
das Rad der Geschichte
bringt einfach keinen plausiblen Grund zu dieser Haltung.
Alexander Mann 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
Da muss ich wohl nichts mehr dazuschreiben!Arne We. 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
finde ich einfach daneben.contra
I callaveron I 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
+Rafael Mucha 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
Die Angst der Deutschen vor den Hakenkreuzen...El hombre brujo 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
Ich würde mich inhaltlich den Ausführungen von Uli auch anschließen. Contra...und Ray sollte mal seine Sprache ausmisten :-))
Dennis K.. 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
Schliesse mich uli Kutting anCONTRA
Ray Hope 30/10/2004 22:43 Commentaire de vote
CONTRAGott ist das Scheiße.
Wo ist denn da die politische Aussage?
Und wenn es schon keine Aussage hat wo ist den da die Qualität.
Knipser. Beschissener ging es wohl nicht mehr.
LG Ray Hope