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unterlassene Hilfeleistung

unterlassene Hilfeleistung

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unterlassene Hilfeleistung

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

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Exif

APN Canon EOS 7D Mark II
Objectif 18-300mm
Ouverture 6.3
Temps de pose 1/50
Focale 150.0 mm
ISO 500

Plébiscité par