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Premium (World), Wuppertal

Weihnachtsmarkt 04-18

Wuppertal-Elberfeld im weihnachtlichen Lichterglanz

Beim Elberfelder Lichtermarkt, in Wuppertal, stehen strahlende, reich verzierte Weihnachtshäuschen in der Innenstadt und verleihen dieser einen vorweihnachtlichen Glanz. Es duftet nach Glühwein, Punsch, gebrannten Mandeln und Bratwurst. Die festlich geschmückten Weihnachtsbäume leuchten in allen Farben und weihnachtliche Musik stimmt die Besucher auf die bevorstehenden Festtage ein.
Kritik erwünscht.

Commentaire 13

  • Vitória Castelo Santos 18/12/2018 17:24

    Eine schöne adventliche Impression
    Lg Vitoria
  • Daniela Boehm 18/12/2018 15:54

    Schön mit den vielen Leuten in Aktion ... liebe Grüße Dani.
    • oilhillpitter 18/12/2018 20:03

      Hab ich gerade schon mal jemand anderem geantwortet.
      Habe das immer dabei um etwaigen Diskussionen zuvorkommen.
      Ist aber immer gut wenn man zu den zu Fotografierenden Blickkontakt sucht, da habe ich noch nie Probleme gehabt.
      LG Peter

      Beim Fotografieren öffentlicher Veranstaltungen steht insbesondere das Recht am eigenen Bild der Teilnehmer im Vordergrund. Das Recht am eigenen Bild war bereits mehrfach Gegenstand unserer Kolumne, deshalb nur ganz kurz: Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Personenfotos erfordert grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Die ist nur dann nicht notwendig, wenn eine von vier gesetzlichen Ausnahmen greift: Wenn es Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind, oder wenn die Person nur Beiwerk ist, das Foto große Kunst darstellt oder, und jetzt wird es spannend, wenn das Foto Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge zeigt, an denen die
      dargestellten Person teilgenommen hat.
      Wofür gilt die Ausnahme?
      Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Einwilligungserfordernisses erkannt, dass die Aufnahme großer Menschenmengen praktisch unmöglich wird und deshalb diese Ausnahme geschaffen. Wer an öffentlichen Großveranstaltungen teilnimmt, muss also auch damit rechnen, fotografiert zu werden.
      Im Gesetz spricht man von „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ und das ist weit zu verstehen. Darunter fallen im Grunde alle Ansammlungen von Menschen, die den Willen haben, gemeinsam etwas zu tun. Das kann vieles sein: Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Tagungen, Sportveranstaltungen, nicht aber zufällige Zusammenkünfte am Badestrand oder an der U-Bahnstation. Wichtig ist außerdem, dass die Veranstaltung in der Öffentlichkeit und für die Öffentlichkeit zugänglich stattfinden, d. h. private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen fallen nicht unter den Versammlungsbegriff, auch wenn sie an öffentlichen Orten stattfinden.
      Gilt sie für jedes Foto?
      Und die Ausnahme gilt nicht grenzenlos, immerhin schränkt sie ja das Recht am eigenen Bild ein: Es muss bei dem Foto darum gehen, die Veranstaltung als solches zu zeigen und nicht einzelne Personen hervorzuheben. Die Massenaufnahme der Läufer eines Stadtmarathons ist damit zulässig, die Betonung eines Läufers oder gar ein Portrait des Sportlers ist von der Ausnahme nicht mehr umfasst. Betrachten Sie also am besten Ihr Foto und fragen Sie sich: Habe ich den Charakter, die Stimmung, den Umfang der Versammlung fotografiert oder ist das alles auf dem Foto gar nicht zu sehen und ich habe eine einzelne Person herausgestellt? Diese Abgrenzung kann zum Teil schwierig und fließend sein.
      Aber selbst, wenn die Ausnahme nicht mehr greifen sollte, müssen Sie Ihre Fotos vielleicht nicht in den Giftschrank sperren. Unter Umständen können Sie sich auf die Ausnahme des Bildnisses der Zeitgeschichte berufen. Und in ein paar Fällen braucht es sogar keine Ausnahme, weil Sie schon eine Einwilligung haben: Diese kann bekanntermaßen auf zweierlei Weise erteilt werden: Ausdrücklich, in dem der Abgebildete sagt: Ja okay, fotografiere mich und benutze das Foto für deinen Blog. Aber das dürfte bei Umzügen und Demonstrationen der absolute Ausnahmefall sein. Häufiger dürfte es vorkommen, dass einzelne Personen sogar gekonnt posieren und es darauf anlegen, fotografiert zu werden. Dann kann die Einwilligung auch stillschweigend erteilt werden. In diesem Fall sollte man aber beachten, dass es an den Umfang der Einwilligung strenge Anforderungen gibt. Was genau dazu zu beachten ist, hatten wir bereits in Teil 3 unserer Reihe berichtet.
    • Diruwi 18/12/2018 23:42

      Von wo ist der Text? Link?
    • Diruwi 23/12/2018 1:06

      Blickkontakt und nie Probleme? Ich erwische eigentlich immer nur skeptische bis ablehnende Blicke, und so würde ich auch den der Dame mit dem Kopftuch hier interpretieren ... Weshalb ich es immer so einzurichten versuche, dass die Leute möglichst gar nicht zu erkennen sind. Was aber bestimmt auch noch einen Haken hat ...
      Und nachdem ich den Text jetzt nochmal gelesen habe, komme ich zu dem Schluss, dass Weihnachtsmarkt wohl eher so anzusehen ist wie die U-Bahnstation ... Bei der ich aber immer auf das Beiwerk der Örtlichkeit setze ...
      Und fc ist ja auch sowieso "große Kunst" ... :-))
      Alles Gute, Dietmar
  • anne47 18/12/2018 10:43

    Dieser Turm ist ebenfalls ein schöner Blickfang, kommt hier aber nicht so ganz zur Geltung. Ich würde rechts bis zur Säule wegschneiden und auch vorne bis zur Abfalltonne.
    LG Anne
    • oilhillpitter 18/12/2018 16:11

      Auch wenn unser Weihnachtsmarkt erbärmlich ist, vor Allem bei Tageslicht, gehe ich doch in den Abendstunden noch ein paar mal hin. Ein 2-3 Stellen ist immer Stimmung, und fotogen sind diese Stellen auch noch. Also, Morgen noch ein Versuch. (Wenn's nicht regnet)  LG Peter
  • † smokeybaer 18/12/2018 7:36

    Schön wenn alles Leuchtet gr smokey