Retour à la liste
Gustav Klimt: Studienkopf einer Hannakin

Gustav Klimt: Studienkopf einer Hannakin

2 132 29

Wolfgang Bazer


Premium (World), Wien und Augsburg

Gustav Klimt: Studienkopf einer Hannakin

Um 1883
Öl auf Holz
Leopold Museum Wien

Mit Rahmen, um deutlich zu machen, woher der Schattenwurf auf dem Gemälde kommt...

Ein Mitarbeiter der fc hat heute etliche meiner Fotos von Gemälden verschwinden lassen (u.a. zwei von Gustav Klimt) und mir folgende E-Mail geschrieben:

"Hallo Wolfgang Bazer,

leider muss ich dich über den Support der fotocommunity
anschreiben, da wir einige deiner Bilder aus der
fotocommunity entfernen müssen.

Du hast Reproduktionen von Gemälden in deinem Account
hochgeladen. Dies ist nicht gestattet, da es sich dabei um
eine Urheberrechtsverletzung handelt. Dadurch, dass nicht
erkenntlich ist, dass das Bild im Museum hängt (man sieht
weder Rahmen noch Ausstellungsraum etc.) ist es eine reine
Reproduktion und damit nicht gestattet.

Falls du noch mehr solcher Repros in deinem Account hast
entferne sie bitte.

Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt und
können empfindlich bestraft werden, sollte ein
Rechteinhaber klagen. Er kann dann deine persönlichen
Userdaten per Anwalt einfordern und wir müssen diese
weitergeben.

Alle möglichen Forderungen würden dann an dich
weitergeleitet werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Ihring
Communitymanagement & Jugendschutzbeauftragter"

Hier meine Antwort:

"Hallo Lars,

ist in diesem Fall nicht österreichisches Recht maßgebend? Die besagten Fotos stammen ja aus Wiener Museen, in denen das Fotografieren ausdrücklich erlaubt ist. Dazu folgendes Zitat:
"Darf man Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde) fotographieren und auf einer Website veröffentlichen?

Soferne es nicht vom Museum oder Aussteller verboten ist, darf man alle Werke der bildenden Künste (§ 3 UrhG, dazu gehören auch künstlerische Fotos) für den Privatgebrauch fotographieren. Für die Frage der Veröffentlichung kommt es darauf an:

Bei Kunstwerken, deren Urheber schon mehr als 70 Jahre tot ist, ist das Urheberrecht erloschen (§ 60 UrhG); eigene Fotos hievon können daher veröffentlicht werden.

Ist die Schutzdauer noch nicht abgelaufen, ist eine Veröffentlichung eigener Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers, seiner Erben oder der zuständigen Verwertungsgesellschaft zulässig (Lizenz)."

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm#kunst

Ich sehe deshalb nicht den geringsten Grund, besagte Fotos zu entfernen, und würde sie gern wieder in meinem Portfolio zur Verfügung haben.

MfG Wolfgang Bayer"

Ich finde diese Vorgehensweise höchst ärgerlich!

Commentaire 29